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AVI 2020/60

Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2021

Sg Versicherungsgericht · 2021-10-20 · Deutsch SG

Art. 1 Abs. 1 und Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Die Arbeitslosenkasse hätte das Schreiben des Beschwerdeführers als Abrechnung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und ihm eine Nachfrist zur Vervollständigung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ansetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021, AVI 2020/60).

Sachverhalt

Am 18. März 2020 (Datum des Poststempels) meldete A.___ Kurzarbeit ab 18. März 2020 für vier von der Kurzarbeit betroffene Mitarbeitende an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte am 26. März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse ab 21. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. G5.2/24). Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 24. April 2020 widerrufen und darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosenkasse, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bereits ab 18. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne (act. G5.2/28). Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse, betitelt mit Kurzarbeit, nahm der Arbeitgeber Bezug auf eine Korrespondenz mit ihr und reichte ein Formular betreffend Bescheinigung Zwischen­verdienst für eine seiner Mitarbeiterinnen ein. Gleichzeitig führte er unter Beilagen der AHV-Lohnbescheinigung 2019 und des Lohnjournals März und April 2020 die Bruttolöhne sowie die Ist- und Sollpensa sämtlicher Mitarbeiterinnen auf (act. G5.2/27). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Eingang: 15. Juli 2020) erkundigte sich der Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse unter anderem über den Stand der Kurzarbeitsentschädigung (act. G5.2/23). Am 15. Juli 2020 reichte der Arbeitgeber sodann ein Formular betreffend Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen ein (act. G5.2/18 und G5.2/21). Am 14. September 2020 bedankte sich der Arbeitgeber bei der Arbeitslosenkasse für die Auszahlung von Fr. 8'718.10 für die Abrechnungsperiode August 2020 und teilte zugleich mit, dass er für die Abrechnungsperiode August 2020 keine Kurzarbeit beantragt habe. Nach wie vor seien jedoch die Auszahlungen für die Abrechnungsperioden März und April 2020 ausstehend (act. G5.2/9). Mit Verfügung vom 22. September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, da die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs Ende Juni 2020 abgelaufen sei (act. G5.2/19). Für die Abrechnungsperiode April 2020 wurde dem Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'718.10 ausgerichtet. In der Abrechnung vom 23. September 2020 wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass diese in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werde (act. G5.2/17). Am 19. Oktober 2020 erhob der Arbeitgeber gegen die Verfügung vom 22. September 2020 Einsprache. Er habe den Antrag rechtzeitig eingereicht, dieser sei jedoch vermutlich untergegangen. Zugleich beantragte er eine nachvollziehbare Abrechnung für die Abrechnungsperiode April 2020 (act. G5.2/16). Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass massgeblich für den Beginn der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 AVIG der erste Tag nach der Abrechnungsperiode sei. Die dreimonatige Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 habe am 1. April 2020 zu laufen begonnen und habe am 30. Juni 2020 geendet. Mit Verfügung vom 24. April 2020 sei der Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass die Entschädigung für jede Abrechnungsperiode spätestens drei Monate nach Ende der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müsse. Das Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" sei bei der Arbeitslosenkasse jedoch erst am 16. Juli 2020 eingegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 sei damit verspätet erfolgt. Im Übrigen sei eine Fristwiederherstellung weder geltend gemacht worden, noch seien Gründe für eine solche ersichtlich. Die Abrechnung für den Monat April 2020 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im Einspracheverfahren nicht eingetreten werde (act. G5.2/13). Am 3. November 2020 nahm der Arbeitgeber Stellung zum Einspracheentscheid vom 2. November 2020 und führte im Wesentlichen aus, er habe den Antrag auf Kurz­arbeitsentschädigung fristgerecht eingereicht und es sei wohl auf dem "Amt verschlampt" worden. Das am 18. März 2020 eingereichte Formular sei nicht als Voranmeldung zu verstehen. Da das zur Verfügung gestellte Formular den komplexen Lohnstrukturen keine Rechnung trage, habe er rechtzeitig eine Zusatzerklärung eingereicht. Es sei für ihn unverständlich, weshalb erst nach drei Monaten festgestellt worden sei, dass ein anderes Formular benötigt werde. Erst nach fast vier Monaten sei ihm sodann mitgeteilt worden, dass für jeden Monat eine eigene Abrechnung einzureichen sei (act. G5.2/12). Mit Verfügung vom 13. November 2020 forderte die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber den Betrag von CHF 8'718.10 für die Abrechnungsperiode August 2020 zurück (act. G5.2/10). Dagegen erhob der Arbeitgeber am 16. November 2020 Einsprache und beantragte zugleich die Neubeurteilung des Einspracheentscheides vom 2. November 2020 sowie eine Erläuterung zur Leistungsabrechnung April 2020 (act. G5.2/8). Mit Schreiben vom 25. November 2020 bestätigte die Arbeitslosenkasse den Erhalt der Einsprache vom 16. November 2020 und wies den Arbeitgeber darauf hin, dass Einsprache nur gegen Verfügungen erhoben werden könne. Eine Einsprache gegen die Leistungsabrechnung für April 2020 sei daher nicht möglich. Diesbezüglich habe er das Recht, innert 90 Tagen ab Empfang der Abrechnung eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Ferner wies sie den Arbeitgeber darauf hin, soweit der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 bemängelt werde, seien sie gehalten, das Schreiben dem Versicherungsgericht weiterzuleiten. Die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. November 2020 werde indes geprüft (act. G5.2/7). Gleichentags wurde das Schreiben des Arbeitgebers vom 16. November 2020 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 entgegengenommen. Mit einer vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2020 dem Versicherungsgericht zuständigkeitshalber überwiesenen Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 und die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner beantragt er die Überprüfung der Abrechnung für den Monat April 2020 sowie die Überprüfung der Zulässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 13. November 2020 (act. G3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Oktober 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2020/60 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung) Sachverhalt Am 18. März 2020 (Datum des Poststempels) meldete A.___ Kurzarbeit ab 18. März 2020 für vier von der Kurzarbeit betroffene Mitarbeitende an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte am 26. März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse ab 21. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. G5.2/24). Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 24. April 2020 widerrufen und darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosenkasse, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bereits ab 18. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne (act. G5.2/28). Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse, betitelt mit Kurzarbeit, nahm der Arbeitgeber Bezug auf eine Korrespondenz mit ihr und reichte ein Formular betreffend Bescheinigung Zwischen­verdienst für eine seiner Mitarbeiterinnen ein. Gleichzeitig führte er unter Beilagen der AHV-Lohnbescheinigung 2019 und des Lohnjournals März und April 2020 die Bruttolöhne sowie die Ist- und Sollpensa sämtlicher Mitarbeiterinnen auf (act. G5.2/27). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Eingang: 15. Juli 2020) erkundigte sich der Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse unter anderem über den Stand der Kurzarbeitsentschädigung (act. G5.2/23). Am 15. Juli 2020 reichte der Arbeitgeber sodann ein Formular betreffend Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen ein (act. G5.2/18 und G5.2/21). Am 14. September 2020 bedankte sich der Arbeitgeber bei der Arbeitslosenkasse für die Auszahlung von Fr. 8'718.10 für die Abrechnungsperiode August 2020 und teilte zugleich mit, dass er für die Abrechnungsperiode August 2020 keine Kurzarbeit beantragt habe. Nach wie vor seien jedoch die Auszahlungen für die Abrechnungsperioden März und April 2020 ausstehend (act. G5.2/9). Mit Verfügung vom 22. September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, da die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs Ende Juni 2020 abgelaufen sei (act. G5.2/19). Für die Abrechnungsperiode April 2020 wurde dem Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'718.10 ausgerichtet. In der Abrechnung vom 23. September 2020 wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass diese in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werde (act. G5.2/17). Am 19. Oktober 2020 erhob der Arbeitgeber gegen die Verfügung vom 22. September 2020 Einsprache. Er habe den Antrag rechtzeitig eingereicht, dieser sei jedoch vermutlich untergegangen. Zugleich beantragte er eine nachvollziehbare Abrechnung für die Abrechnungsperiode April 2020 (act. G5.2/16). Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass massgeblich für den Beginn der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 AVIG der erste Tag nach der Abrechnungsperiode sei. Die dreimonatige Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 habe am 1. April 2020 zu laufen begonnen und habe am 30. Juni 2020 geendet. Mit Verfügung vom 24. April 2020 sei der Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass die Entschädigung für jede Abrechnungsperiode spätestens drei Monate nach Ende der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müsse. Das Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" sei bei der Arbeitslosenkasse jedoch erst am 16. Juli 2020 eingegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 sei damit verspätet erfolgt. Im Übrigen sei eine Fristwiederherstellung weder geltend gemacht worden, noch seien Gründe für eine solche ersichtlich. Die Abrechnung für den Monat April 2020 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im Einspracheverfahren nicht eingetreten werde (act. G5.2/13). Am 3. November 2020 nahm der Arbeitgeber Stellung zum Einspracheentscheid vom 2. November 2020 und führte im Wesentlichen aus, er habe den Antrag auf Kurz­arbeitsentschädigung fristgerecht eingereicht und es sei wohl auf dem "Amt verschlampt" worden. Das am 18. März 2020 eingereichte Formular sei nicht als Voranmeldung zu verstehen. Da das zur Verfügung gestellte Formular den komplexen Lohnstrukturen keine Rechnung trage, habe er rechtzeitig eine Zusatzerklärung eingereicht. Es sei für ihn unverständlich, weshalb erst nach drei Monaten festgestellt worden sei, dass ein anderes Formular benötigt werde. Erst nach fast vier Monaten sei ihm sodann mitgeteilt worden, dass für jeden Monat eine eigene Abrechnung einzureichen sei (act. G5.2/12). Mit Verfügung vom 13. November 2020 forderte die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber den Betrag von CHF 8'718.10 für die Abrechnungsperiode August 2020 zurück (act. G5.2/10). Dagegen erhob der Arbeitgeber am 16. November 2020 Einsprache und beantragte zugleich die Neubeurteilung des Einspracheentscheides vom 2. November 2020 sowie eine Erläuterung zur Leistungsabrechnung April 2020 (act. G5.2/8). Mit Schreiben vom 25. November 2020 bestätigte die Arbeitslosenkasse den Erhalt der Einsprache vom 16. November 2020 und wies den Arbeitgeber darauf hin, dass Einsprache nur gegen Verfügungen erhoben werden könne. Eine Einsprache gegen die Leistungsabrechnung für April 2020 sei daher nicht möglich. Diesbezüglich habe er das Recht, innert 90 Tagen ab Empfang der Abrechnung eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Ferner wies sie den Arbeitgeber darauf hin, soweit der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 bemängelt werde, seien sie gehalten, das Schreiben dem Versicherungsgericht weiterzuleiten. Die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. November 2020 werde indes geprüft (act. G5.2/7). Gleichentags wurde das Schreiben des Arbeitgebers vom 16. November 2020 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 entgegengenommen. Mit einer vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2020 dem Versicherungsgericht zuständigkeitshalber überwiesenen Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 und die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner beantragt er die Überprüfung der Abrechnung für den Monat April 2020 sowie die Überprüfung der Zulässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 13. November 2020 (act. G3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G5). Erwägungen Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) beurteilt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger nach Art. 56 ATSG als einzige kantonale Instanz. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Wird die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, ist diese ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde hat fristwahrende Wirkung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 45). Vorliegend wurden die an die Arbeitslosenkasse gerichtete Eingabe vom 16. No­vember 2020 (Datum des Poststempels) sowie die Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) zuständigkeitshalber ans Versicherungs­gericht weitergeleitet. Da die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde nach dem Gesagten nicht schadet, ist für die Einhaltung der Fristen auf die Verhältnisse bei der Einreichung bei der unzuständigen Stelle abzustellen. Sowohl mit Eingabe vom 16. November 2020 als auch mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 ist die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprache­entscheid vom 2. November 2020, welchem die Verfügung vom 22. September 2020 zugrunde liegt. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung wird der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d.h. der angefochtene Akt der Verwaltung, verstanden. Das Vorliegen eines zulässigen Beschwerdeobjekts ist Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit eine Beschwerde an die Hand genommen werden kann. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 136 II 462 E. 4.2). Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nicht identisch ist, ist nicht zulässig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008, A-5781/2007, E. 1.3.1 m.w.H.). Die Abrechnung für April 2020, deren Überprüfung der Beschwerdeführer beantragt, wurde ihm am 23. September 2020 zugestellt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Abrechnung in Rechtskraft erwächst, sofern nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt wird (act. G5.2/17). Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um eine Erläuterung der Abrechnung für April 2020 ersucht hatte, welche ihm offenbar in Form von Handnotizen zugestellt wurde (vgl. act. G5.2/8). Im Zeitpunkt der Einsprache bestand jedoch noch keine anfechtbare Verfügung. Die Arbeitslosenkasse erkannte somit zutreffend, dass mangels Anfechtungsobjekt auf die Einsprache bezüglich der Abrechnung für den Monat April 2020 nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Soweit die Arbeitslosenkasse bis heute keine anfechtbare Verfügung betreffend Abrechnung April 2020 erlassen hat, wird sie das noch nachzuholen haben. Aus der Eingabe vom 2. Dezember 2020 lässt sich jedenfalls sinngemäss ableiten, dass der Beschwerdeführer eine begründete Verfügung verlangt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 2. Dezember 2020 die Überprüfung der Rückforderungsverfügung vom 13. November 2020 sowie die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verrechnung beantragt hat, hat die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2020 einen Einspracheentscheid erlassen (act. G5.2/2). Eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ist beim Versicherungsgericht in der Folge nicht eingegangen. Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 ist damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt zu prüfen, ob die Abrechnung für die Abrechnungsperiode März 2020 rechtzeitig eingereicht wurde oder ob der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für März 2020 infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt ist. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 8b der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033) in der vom 1. März bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten. Das Voranmeldeverfahren blieb jedoch bestehen. Dieses dient als Kontrollinstrument und bezweckt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 506). Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeits­entschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurz­arbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat diese Bestimmung im Kreisschreiben (AVIG-Praxis KAE, I7) sodann konkretisiert. Demgemäss setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung, wenn er nicht alle notwendigen Unter­lagen einreicht. Die Arbeitslosenkasse hat den Arbeitgeber zugleich darauf hinzuweisen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der drei­monatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Anmeldung vorliegt bzw. dass aus der gemachten Eingabe oder Äusserung ein Anmeldewille abgeleitet werden kann (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29 N 49). Gemäss Kieser liegt eine Anmeldung bereits dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu "bewerben" (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29 N 14). Das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) war betitelt mit Kurzarbeit und enthielt Angaben über den Bruttolohn sowie dem Soll- und Ist-Arbeitspensum sämtlicher für die Kurzarbeitsentschädigung angemeldeten Mitarbeiterinnen. Dem Schreiben waren als Beilagen ein Formular betreffend Bescheinigung Zwischenverdienst für eine seiner Mitarbeiterin, die AHV-Lohnbescheinigung 2019 sowie das Lohnjournal März und April 2020 angehängt. Auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren sodann handschriftliche Notizen betreffend Bruttolöhne sowie unter dem Titel Kurzarbeit die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen in Prozenten angegeben (act. G5.2/26 und G5.2/27). Obwohl der Beschwerdeführer nicht das zur Verfügung gestellte Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" verwendet hatte, ist im Schreiben vom 12. Mai 2020 der Wille klar erkennbar, dass er den Anspruch seiner Mitarbeiterinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 geltend machen wollte, führte er am Ende des Schreibens doch aus, die Löhne seien bereits ausbezahlt; daher erlaube er sich, einen Einzahlungsschein beizulegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben im Zusammenhang mit der Meldung eines Zwischenverdienstes eingereicht wurde. Denn das Schreiben war betitelt mit "Kurzarbeit" und auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen handschriftlich mit der Überschrift "Kurzarbeit" vermerkt. Nach dem Gesagten hätte die Arbeitslosenkasse das an sie gerichtete Schreiben vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) sinngemäss als Abrechnung gemäss Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der nötigen Unterlagen bzw. zur Verbesserung der Abrechnung ansetzen müssen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. So übersteigen die Bemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht das von einer Partei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten selber zu tragende Mass an Aufwendungen (BGE 110 V 134 E. 4.d.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 217). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.